Seit dem 19. März hat der Gesetzgeber eine wichtige Lücke in der Versorgung geschlossen. Seitdem können Krankenhäuser für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen. Des Weiteren kann für diesen Zeitraum eine etwaige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Drittens besteht die Möglichkeit, dass der/die Krankenhausarzt/ärztin eine Arzneimittelverordnung ausstellen kann. Dies war zuvor nur den niedergelassenen Ärzten vorbehalten gewesen.
Der Beschluss zur Richtlinie Häusliche Krankenpflege: „Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements“ trat am 19. März in Kraft und bildet eine Ergänzung zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes um Regelungen zum Entlassmanagement von Krankenhäusern. Dieser Beschluss schließt eine Versorgungslücke, die bis dahin zwischen der stationären und ambulanten Versorgung bestand. Dies war der Fall, wenn beispielsweise eine Praxis bereits geschlossen oder es für einen gerade entlassenen Patienten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, direkt nach der Entlassung noch seinen Arzt zu konsultieren.
Weitere Informationen bietet die Hompegage des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss)
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/11/
Selbsthilfegruppe Blasenkrebs Augsburg startet am 21. Januar 2026
Wir freuen uns den Start der neuen Selbsthilfegruppe Blasenkrebs Augsburg ankündigen zu dürfen. Das erste Treffen der Gruppe findet am Mittwoch den 21. Januar 2026 statt. Treffpunkt: Karmelitengasse 9, 86152 Augsburg. Ab diesem Zeitpunkt wird sich die SHG regelmäßg...
